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BFH Urteil v. - VI 251/65 BStBl 1966 III S. 350

Leitsatz

Wird der Einheitswert eines Einfamilienhauses wegen baulicher Erweiterungen (Anbau oder Aufstockung) fortgeschrieben, können mit der Erweiterung zusammenhängende Bauzinsen, die auf die Zeit vor Anwendung des neuen Einheitswerts entfallen, voll als Werbungskosten abgezogen werden. Die Grundsätze der Entscheidung des BFH IV 622/53 U vom (BFH 60, 67; BStBl III 1955, 26) gelten hier entsprechend.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 350
BFHE 1966 S. 78 Nr. 86
VAAAB-49058

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BFH, Urteil v. 04.03.1966 - VI 251/65

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