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BFH Urteil v. - VI 266/65 BStBl 1967 III S. 306

Leitsatz

  1. Zur Abgrenzung des Geschäftswerts bei Unternehmen, die ausschließlich oder ganz überwiegend auf persönlichen Dienstleistungen des Inhabers beruhen.

  2. Wird nicht ein Unternehmen im ganzen, sondern werden nur einzelne Gegenstände eines Unternehmens veräußert, so erwirbt der Ubernehmer keinen Geschäftswert.

  3. Sagt der Rechtsnachfolger dem Betriebsvorgänger aus betrieblichen Gründen eine Versorgungsrente auf Lebenszeit zu, so kann er die einzelnen Zahlungen als laufende Betriebsausgaben im Jahr der Zahlung absetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 306
BFHE 1967 S. 115 Nr. 88
EAAAB-49042

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BFH, Urteil v. 07.12.1966 - VI 266/65

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