Der Senat hält an dem Urteil II 20/60 U vom (BStBl 1963 III S. 396, Slg. Bd. 77 S. 209) fest, wonach Finanzverwaltungsbehörden und Steuergerichte an Standortbestimmungen der zuständigen
Verkehrsbehörden nach §§ 6 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1, 51 Abs. 1
GüKG ohne Rücksicht darauf gebunden sind, ob im Einzelfall nach ihrer Überzeugung ein "Scheintatbestand" im Sinne von
§ 5 Abs. 1 GüKG gegeben ist.
Die gesetzliche Festlegung des Standorts nach
§ 6 Abs. 2 Satz 1 GüKG gilt - vorbehaltlich der Vorschriften des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3
GüKG - auch für den Fall, daß der im Kraftfahrzeugschein eingetragene Sitz (Wohnsitz) des Unternehmers nicht dessen wirklicher
Sitz (Wohnsitz) ist.
Ein "Scheintatbestand" im Sinne des
§ 5 Abs. 1 GüKG bei Begründung einer geschäftlichen Niederlassung an einem bestimmten Ort liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige den
äußeren Schein einer geschäftlichen Niederlassung hervorruft, die damit verbundenen (außersteuerrechtlichen) Rechtswirkungen
aber nicht will.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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