2. Abschnitt: Gewerblicher Güterkraftverkehr
§ 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland [1]
(1) Wer als Unternehmer ohne Sitz im Inland grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung
einer Gemeinschaftslizenz,
einer CEMT-Genehmigung,
einer CEMT-Umzugsgenehmigung,
einer Schweizerischen Lizenz oder
einer Drittstaatengenehmigung.
(2) 1Soweit sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, internationalen Abkommen oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 nichts anderes ergibt, ist Unternehmern ohne Sitz im Inland die Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort im Inland liegt (Kabotagebeförderung), nicht gestattet. 2Eine einzelne Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter unabhängig von der Anzahl der Be- und Entladeorte im Inland auftragsgemäß für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger befördert werden.
(3) Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 gelten auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.
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OAAAB-27043
1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2026 I Nr. 47) mit Wirkung v. .