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GüKG § 5

2. Abschnitt: Gewerblicher Güterkraftverkehr

§ 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland [1]

(1) Wer als Unternehmer ohne Sitz im Inland grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung

  1. einer Gemeinschaftslizenz,

  2. einer CEMT-Genehmigung,

  3. einer CEMT-Umzugsgenehmigung,

  4. einer Schweizerischen Lizenz oder

  5. einer Drittstaatengenehmigung.

(2) 1Soweit sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, internationalen Abkommen oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 nichts anderes ergibt, ist Unternehmern ohne Sitz im Inland die Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort im Inland liegt (Kabotagebeförderung), nicht gestattet. 2Eine einzelne Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter unabhängig von der Anzahl der Be- und Entladeorte im Inland auftragsgemäß für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger befördert werden.

(3) Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 gelten auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAB-27043

1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2026 I Nr. 47) mit Wirkung v. .