2. Abschnitt: Gewerblicher Güterkraftverkehr
§ 7b Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal [1]
(1) Ein Unternehmer mit Sitz im Inland darf bei Fahrten im Inland im gewerblichen Güterkraftverkehr eine Person, die Staatsangehörige weder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union noch eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch Staatsangehörige der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs ist, nur als Fahrpersonal einsetzen, wenn diese Folgendes besitzt:
einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz, der ihr die Ausübung der Beschäftigung erlaubt, es sei denn, es bedarf eines solchen nicht,
eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die ihr die Ausübung der Beschäftigung erlaubt, oder
eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom .
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das ausländische Fahrpersonal Folgendes mitführt:
einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und
einen nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlichen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, der oder die die Ausübung der Beschäftigung erlaubt.
Der Aufenthaltstitel kann für Zwecke dieses Gesetzes durch eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom ersetzt werden.
(2) Das Fahrpersonal muss die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 während der gesamten Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(3) Die Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der in der Fassung vom wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAB-27043
1Anm. d. Red.: § 7b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2026 I Nr. 47) mit Wirkung v. .