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BFH Urteil v. - VI 260/64 U

Leitsatz

  1. Daß die AO eine mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht nicht zwingend vorschreibt, ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG).

  2. Die Anberaumung eines Termins zur Erörterung vor dem beauftragten Richter des Finanzgerichts nach § 271 AO steht einer mündlichen Verhandlung im Sinne von § 272 AO nicht gleich.

  3. Zu Unrecht gutgebrachte Wohnungsbau-Prämien können in entsprechender Anwendung des § 5 WoPG zurückgefordert werden, auch wenn der Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar erfüllt ist. § 5 WoPG ist ein Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, daß, wer auf Kosten der Allgemeinheit etwas zu Unrecht erhalten hat, zur Herausgabe verpflichtet ist. Die in § 5 WoPG Absätze 1 und 2 genannten Fälle sind nur Beispiele für dieses Prinzip.

  4. Der Rückforderungsanspruch auf Wohnungsbau-Prämie ist nur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und den gesetzlichen Verjährungsfristen begrenzt.

  5. Zur Stellung der Bausparkassen im Wohnungsbau-Prämienverfahren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAB-48642

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 26.03.1965 - VI 260/64 U

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