Mit § 11 Abs. 2 Ziff. 2 BefStG wird im Werkfernverkehr der "Rücklauf" gebrauchter Packmittel zum Zielort begünstigt, von
dem das beförderte Gut, geschützt durch die Verpackung, seinen Ausgang genommen hat.
Wegen der umsatz- und beförderungsteuerlichen Einheit eines Unternehmens ist eine Auslegung abzulehnen, die für den Fall,
daß bei Beförderungen vom Sitz eines Unternehmens zum Abnehmer (Kunden) eine Niederlassung (Betriebsabteilung) zwischengeschaltet
ist, beim "Rücklauf" für die Beförderungsstrecke zwischen Niederlassung (Betriebsabteilung) und Sitz des Unternehmens (Zielort)
"eine Beförderung innerhalb eines Unternehmens", und damit nicht begünstigte "innerbetriebliche Umsätze" annimmt.
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