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BFH Urteil v. - III 74/60 U

Leitsatz

  1. Die von § 131 LAG abweichende und von dem Bundesminister der Finanzen selbständig getroffene Billigkeitsmaßnahme in Tz. 6 der VAO zu § 131 (Billigkeitserlaß gegenüber einer Person, der ein Nießbrauch unentgeltlich eingeräumt wurde) hat ihre rechtliche Grundlage in § 131 Abs. 2 AO. Bei der Ausübung des freien Ermessens in der Ausgestaltung dieser Billigkeitsanordnung ist in einem solchen Fall der Bundesminister der Finanzen nicht an § 131 LAG gebunden. Der Bundesminister der Finanzen hat nur die ihm im GG und nach § 2 StAnpG gesetzten Grenzen zu beachten.

  2. Verwaltungsanordnungen schaffen keine Rechtsnormen, die den Abgabepflichtigen zu einem bestimmten Tun verpflichten oder ihm bestimmte Rechte einräumen. Lehnt eine Finanzbehörde die Gewährung einer in einer VAO zugestandenen Vergünstigung ab, so kann der Antragsteller die Gewährung der Vergünstigung bei den Gerichten nicht mit dem Vorbringen durchsetzen, er habe durch die VAO ein subjektives Recht erlangt.

  3. Besteht Streit über die Anwendung einer in einer VAO getroffenen Anordnung, so haben die Steuergerichte zu prüfen, ob die Anordnung mit dem GG und dem einfachen Gesetz, insbesondere mit derjenigen Gesetzesvorschrift, die die Rechtsgrundlage der Anordnung bildet, oder mit § 2 StAnpG vereinbar ist. Verstößt die Anordnung dagegen, ist sie nicht anzuwenden. Ist sie mit dem GG und dem einfachen Gesetz vereinbar, liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes ( Art. 3 GG) und damit eine mißbräuchliche Anwendung des freien Ermessens der Finanzbehörde vor, wenn die Anordnung entgegen ihrem klaren Wortlaut nicht und damit von Fall zu Fall ungleichmäßig angewendet wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
WAAAB-48599

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 20.11.1964 - III 74/60 U

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