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BFH Urteil v. - I 251/62 S

Leitsatz

  1. Überträgt innerhalb einer Organschaft mit Ergebnisabführung das Organ sein Vermögen einschließlich vorhandener freier Rücklagen im Weg der Umwandlung auf den Organträger, so bilden Ausschüttung und Umwandlung einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang im Sinne des UmwStG, wenn zwischen Ausschüttungs- und Umwandlungsbeschluß nur eine kurze Zeitspanne liegt.

  2. Für den aus der Übernahme der freien Rücklagen entstehenden Gewinn kann nicht die Schachtelvergünstigung des § 9 Abs. 1 KStG in Anspruch genommen werden; es liegt Umwandlungsgewinn gemäß § 5 UmwStG vor.

Fundstelle(n):
JAAAB-48521

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BFH, Urteil v. 03.08.1965 - I 251/62 S

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