Bei der Veräußerung von aussetzendem Bauernwalde genügt schon die räumlich zusammenhängende Lage einer Forstfläche, um
einen Teilbetrieb im Sinne des
§14 Abs. 1 Satz 1 EStG anzunehmen.
Ist der Gewinn eines veräußerten Forstbetriebes nicht durch Bestandsvergleich ermittelt worden und hat der Veräußerer den
Betrieb schon am besessen, so ist der Veräußerungsgewinn auf das stehende Holz so zu errechnen, daß dem darauf
entfallenden Teil des Veräußerungspreises der Betrag gegenübergestellt wird, mit dem das stehende Holz in dem am Veräußerungszeitpunkte
maßgebenden Einheitswert des forstwirtschaftlichen Betriebes enthalten ist.
Bei der Ermittlung des Gewinnes aus der Veräußerung eines forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes (
§14 Abs. 1 Satz 2 EStG) darf der Veräußerungspreis nicht um den Pauschsatz nach
§67 Abs. 2 EStDV 1955 gemindet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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