Eine Rechtsmittelbelehrung, die nur den Hinweis enthält, daß ein durch Aufgabe des Briefes zur Post zugesandter Steuerbescheid
als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bekanntgemacht gilt, ist unrichtig. Zur Rechtsmittelbelehrung gehört auch,
daß der dritte Tag dann nicht als Tag der Bekanntgabe gilt, wenn "das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt zugegangen ist". Dagegen ist der Hinweis, daß im Zweifel die Behörde den Zugang zu beweisen hat, kein notwendiger
Bestandteil einer einwandfreien Rechtsmittelbelehrung.
Ein Bescheid, der eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthält, kann im allgemeinen nicht mehr angefochten werden, wenn
seit der Bekanntgabe des Bescheids etwa ein Jahr verstrichen ist. Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber eine Abkürzung
oder Erweiterung der Frist angebracht sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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