Die Erbeinsetzung unter Zwischenschaltung eines executors nach amerikanischem Recht ist aufschiebend bedingt (betagt), wenn
die Erblasserin dem executor für die Zeit der Testamentsvollstreckung unbeschränkte Verfügungsmacht erteilt hat.
Als Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld kommt in einem solchen Falle grundsätzlich der Zeitpunkt des rechtskräftigen
Verteilungsbeschlusses bzw. bei vorheriger teilweiser Verteilung die entsprechende Anordnung des amerikanischen Nachlaßgerichts
in Betracht.
Da die Nachlaßbegünstigten das Auslandsvermögen, für das die amerikanischen Bundes- und Landeserbschaftsteuern festgesetzt
worden sind, im Rahmen eines - wenn auch aufschiebend bedingten (betagten) - Erbanfalles erworben haben, sind diese ausländischen
Erbschaftsteuern auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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