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BFH Urteil v. - II 175/61 U

Leitsatz

  1. Vereinbaren die Parteien im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses, daß zu Beginn der Versicherung nur 80 v. H. der Prämie, die restlichen 20 v. H. aber nur im Fall eines Schadens erhoben werden, so tritt Versicherungsteuerpflicht nicht sofort in Höhe der vollen Prämie, sondern zunächst nur in Höhe des tatsächlich gezahlten Prämienteils von 80 v. H. ein. Entfällt bei schadensfreiem Verlauf die Verpflichtung zur Zahlung der Restprämie, so ist insoweit Versicherungsteuerpflicht nicht ausgelöst worden.

  2. Auf § 6 StAnpG kann die Versicherungsteuerpflicht hinsichtlich der Restprämie in solchen Fällen nicht gestützt werden.

Fundstelle(n):
CAAAB-48318

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BFH, Urteil v. 14.10.1964 - II 175/61 U

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