§ 71 Abs. 2 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung vom (BGBl 1957 I S. 134) - Landbeschaffungsgesetz (LBG) - sieht keine Befreiung von der Einkommensteuer vor.
Bestätigt die Enteigungsbehörde, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient (§ 71
Abs. 3 LBG), so erstreckt sich die im Gesetz vorgesehene bindende Wirkung dieser Bestätigung nicht auf die Frage, welche
steuerlichen Folgerungen im einzelnen zu ziehen sind.
Bei der in § 17 Abs. 4 LBG vorgesehenen Verzinsung der für die Enteignung gewährten Entschädigung handelt es sich nicht
um eine Nutzungsentschädigung, sondern um Zinsen; es liegen deshalb Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.
Auch wenn die Zinsen in einem Betrage gezahlt werden, sind sie nicht nach
§ 34 EStG tarifbegünstigt.