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BFH Urteil v. - II 162/62 U

Leitsatz

Ein unanfechtbar gewordener Grunderwerbsteuerbescheid kann nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil Art. 1 Nr. 2 EuAGrEStG rückwirkend in Kraft getreten ist. § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG ist nicht anwendbar, weil "Merkmal" gemäß § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG nicht das abstrakte Tatbestandsmerkmal eines Steuergesetzes selbst ist, sondern das konkrete Sachverhaltsmerkmal im Sinne eines rein tatsächlichen Lebensvorganges bzw. des Einmündens eines solchen Lebensvorganges in einen außer steuerrechtlichen (bürgerlich-rechtlichen) gesetzlichen Tatbestand als eines steuerrechtlich bedeutsamen Sachverhalts.

Fundstelle(n):
KAAAB-48094

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BFH, Urteil v. 04.03.1964 - II 162/62 U

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