Zur steuerlichen Behandlung von Aussteueraufwendungen bis zum Jahre 1959 einschließlich.
Nach der Übergangsregelung (Anpassungsregelung) in Abschn. 188 EStR 1958 kann für Aussteueraufwendungen, die bis zum Jahre 1959 einschließlich gemacht wurden, eine Steuerermäßigung nach
§33 EStG gewährt werden, wenn die in Abschn. 188 Abs. 1 EStR 1956/1957 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese der Anpassung an die Urteile des Senats VI 7/59 S vom und VI 141/59 S vom (BStBl 1959 III S. 383 und 385, Slg. Bd. 69 S. 324 und 330) dienende Verwaltungsanweisung ist im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch von
den Steuergerichten zu beachten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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