Der Anspruch auf jährliche Überschüsse aus einem Grundstücke ist auch bei dinglicher Sicherung obligatorisch und nicht nießbrauchsähnlich.
Sowohl bei der Bewertung eines solchen obligatorischen Anspruches als auch bei der Bewertung eines Nießbrauches - und zwar
entgegen der bisherigen Rechtsauffassung - ist kein allgemeiner Rechtssatz anzuerkennen, daß für das Nutzungsrecht an einem
Vermögensgegenstande steuerlich kein höherer Wert anzusetzen sei, als für den Gegenstand selbst (Einheitswert).
Der nach
§ 17 Abs. 3 BewG zu ermittelnde zukünftige Jahreswert muß vom Stichtage her gesehen geschätzt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 434 BFHE 1964 S. 310 Nr. 77 GAAAB-48039