Ein Steuerpflichtiger, der mit einer Frau in einer sogenannten "Onkelehe" lebt, kann wegen der Unterhaltszuwendungen an sie
grundsätzlich keine Steuerermäßigung nach
§ 33 a EStG erhalten. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, wenn nach Lage der Verhältnisse eine Eheschließung nicht möglich ist und außerdem
Umstände vorliegen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, daß das Zusammenleben von Dauer sein wird.
Leben in dem gemeinsamen Haushalt auch Kinder der Frau, für die der Steuerpflichtige nach bürgerlichem Recht nicht zum Unterhalt
verpflichtet ist, zu deren Unterhalt er aber beiträgt, so kann ihm eine Steuerermäßigung nach
§ 33 a EStG gewährt werden, wenn hinsichtlich der Zuwendungen an ihre Mutter die Voraussetzungen nach Ziff. 1 erfüllt sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 437 BFHE 1964 S. 319 Nr. 77 LAAAB-47998
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