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BFH Urteil v. - III 171/60 U BStBl 1964 III S. 340

Leitsatz

  1. Der die sofortige Fälligkeit gemäß § 179 LAG herbeiführenden Auflösung eines Betriebes ist nicht der Fall gleichzusetzen, daß eine zweigliedrige Gesamthandsgemeinschaft (Erbengemeinschaft, offene Handelsgesellschaft) aufgelöst und der bisher von ihr geführte Betrieb von dem einen der beiden Gesamthänder fortgeführt wird.

  2. Geht bei Auflösung einer solchen zweigliedrigen Gesamtshandsgemeinschaft deren bisheriges Betriebsvermögen durch Anwachsung auf den einen der beiden Gesamthänder über, so ist damit auch die Abgabeschuld im ganzen auf ihn übergegangen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 340
BFHE 1964 S. 299 Nr. 79
BAAAB-47997

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BFH, Urteil v. 07.02.1964 - III 171/60 U

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