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BFH Urteil v. - VI 272/61 S BStBl 1963 III S. 499

Leitsatz

  1. Allgemeine Grundsätze über die Berücksichtigung von Prozeßkosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG.

  2. Hat ein Steuerpflichtiger als Beklagter in einem Schadensersatzprozeß wegen verkehrswidrigen Verhaltens Prozeßkosten zu tragen, so bedeuten sie für ihn in der Regel eine außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG.

    Eine andere Beurteilung ist jedoch regelmäßig geboten, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

Fundstelle(n):
BStBl 1963 III Seite 499
BFHE 1964 S. 487 Nr. 77
QAAAB-47966

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BFH, Urteil v. 05.07.1963 - VI 272/61 S

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