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BFH Urteil v. - V 234/61 U BStBl 1964 III S. 514

Leitsatz

  1. Überläßt eine eingetragene Genossenschaft m.b.H. ihren Genossen Flächen in einem genossenschaftseigenen Kartoffelvorkeimhaus gegen Benutzungsgebühren, so handelt es sich um einen steuerbaren Leistungsaustausch.

  2. Der Umsatz aus der Überlassung von Flächen in einem Kartoffelvorkeimhaus ist als Vermietung von Grundstücken nach § 4 Ziff. 10 UStG steuerfrei, wenn die von der Genossenschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 514
BFHE 1965 S. 114 Nr. 80
SAAAB-47961

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BFH, Urteil v. 25.06.1964 - V 234/61 U

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