Eine Vollblutzucht gehört nicht zu den Liebhabereibetrieben, wenn sie auf einer genügend breiten Basis beruht, wenn außer
Rennpreisen und Züchterprämien beachtliche Einnahmen anderer Art erzielt werden, und wenn der Betrieb bei objektiver Betrachtung
und rationeller Wirtschaftsweise auf die Dauer gesehen mit Gewinnstreben und der Aussicht auf tatsächliche Gewinne geführt
wird.
Eine Berichtigung von Wertansätzen nach dem 3. DMBEG muß innerhalb der durch § 7 a.a.O. bestimmten Ausschlußfristen erfolgen,
andernfalls die bisherigen Werte handelsrechtlich als endgültige Wertansätze und steuerlich als Ausgangswerte gelten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 79 BFHE 1964 S. 199 Nr. 78 HAAAB-47917
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