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BFH Urteil v. - VI 42/61 U BStBl 1962 III S. 189

Leitsatz

Der Freibetrag nach § 33 a Abs. 2 Satz 1 EStG 1958 wegen auswärtiger Unterbringung eines Kindes, für das ein Kinderfreibetrag nicht gewährt wird, bedeutet eine Erhöhung des Freibetrages von 900 DM nach Abs. 1 dieser Vorschrift. Nur wenn die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Unterhalt, Berufsausbildung und auswärtige Unterbringung des Kindes zusammen höher sind als der nach Abs. 1 abzugsfähige Höchstbetrag von 900 DM, können diese Aufwendungen in ihrer tatsächlichen Höhe, höchstens jedoch mit 1 800 DM im Kalenderjahr als steuerfrei abgezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 189
BFHE 1962 S. 503 Nr. 74
QAAAB-47684

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BFH, Urteil v. 26.01.1962 - VI 42/61 U

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