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BFH Urteil v. - I 10/58 S BStBl 1960 III S. 145

Leitsatz

  1. Eine Streitwertfeststellung der Finanzverwaltungsbehörden kann im Verfahren nach Art. 19 Abs. 4 GG angefochten werden.

  2. Hat der Kammervorsitzende den Streitwert festgestellt (§§ 320 Abs. 2, 319 Abs. 2 Ziff. 2 AO), so kann innerhalb zweier Wochen die Kammer angerufen werden.

  3. Streitwertfeststellungen der Finanzgerichte (§§ 320 Abs. 2, 319 Abs. 2 Ziff. 1 AO) können in den Grenzen des § 286 Abs. 1 AO mit der Rb. selbständig angefochten werden.

  4. Bevollmächtigte im Sinne des § 107a Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 2 AO können grundsätzlich Streitwertfeststellungen kraft eigenen Rechts anfechten. Die Frage, ob und in welchem Umfange die Streitwertfeststellungen bürgerlich-rechtlich für die Berechnung der Gebühren der Bevollmächtigten bindend sind, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

  5. Hinsichtlich der selbständigen Anfechtbarkeit finanzgerichtlicher Kostenentscheidungen tritt der Senat den Urteilen VI 112/55 U vom (BStBl 1957 III S. 90, Slg. Bd. 64 S. 237) und III 20/58 U vom (BStBl 1959 III S. 119, Slg. Bd. 68 S. 305) bei.

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 145
BFHE 1960 S. 388 Nr. 70
JAAAB-47455

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BFH, Urteil v. 16.02.1960 - I 10/58 S

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