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BFH Urteil v. - IV 241/60 U BStBl 1961 III S. 99

Leitsatz

  1. Nicht jede Aufwendung, die ein Steuerpflichtiger zur Förderung seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zum Erwerb von Fachwissen, macht, ist als Betriebsausgabe oder Werbungskosten anzuerkennen. Das kann vor allem gelten, wenn die Aufwendung üblicherweise zur Lebensführung gehört.

  2. Reiseaufwendungen eines Architekten sind nicht schon deshalb als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil der Architekt die Reiseroute so gewählt hat, daß sie den Besuch und die Besichtigung für ihn beruflich interessanter Bauwerke ermöglicht.

  3. Sollen derartige Reiseaufwendungen als Berufsfortbildungskosten anerkannt werden, so müssen sie im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise gemacht werden, die ihre ausschließlich oder weitaus überwiegend berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen läßt und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu ausschließt.

  4. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Reiseaufwendungen zur Durchführung von Spezialstudien auf dem Gebiet seiner beruflichen Tätigkeit macht.

  5. Wird die Reise nachweisbar im Zusammenhang mit bereits bestehenden oder erstrebten Aufträgen durchgeführt, so können die Aufwendungen auch ohne das Vorliegen einer lehrgangsmäßigen Organisation zu den Betriebsausgaben oder zu den Werbungskosten gehören.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 99
BFHE 1961 S. 263 Nr. 72
NAAAB-47312

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BFH, Urteil v. 09.12.1960 - IV 241/60 U

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