Nicht jede Aufwendung, die ein Steuerpflichtiger zur Förderung seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zum Erwerb von
Fachwissen, macht, ist als Betriebsausgabe oder Werbungskosten anzuerkennen. Das kann vor allem gelten, wenn die Aufwendung
üblicherweise zur Lebensführung gehört.
Reiseaufwendungen eines Architekten sind nicht schon deshalb als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil der Architekt die Reiseroute
so gewählt hat, daß sie den Besuch und die Besichtigung für ihn beruflich interessanter Bauwerke ermöglicht.
Sollen derartige Reiseaufwendungen als Berufsfortbildungskosten anerkannt werden, so müssen sie im Rahmen einer lehrgangsmäßigen
Organisation oder sonst in einer Weise gemacht werden, die ihre ausschließlich oder weitaus überwiegend berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen läßt und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu ausschließt.
Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Reiseaufwendungen zur Durchführung von Spezialstudien auf dem Gebiet seiner
beruflichen Tätigkeit macht.
Wird die Reise nachweisbar im Zusammenhang mit bereits bestehenden oder erstrebten Aufträgen durchgeführt, so können die
Aufwendungen auch ohne das Vorliegen einer lehrgangsmäßigen Organisation zu den Betriebsausgaben oder zu den Werbungskosten
gehören.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 99 BFHE 1961 S. 263 Nr. 72 NAAAB-47312
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