Die Ablehnung des Bundesministers der Finanzen, die nach § 1 Abs. 3 des 2.
FVG zu Maßnahmen nach
§ 131 AO erforderliche Zustimmung zu erteilen, ist ein im Verfahren nach
Art. 19 Abs. 4 GG selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt.
Für die Beurteilung einer die Anwendung des
§ 131 AO rechtfertigenden Unbilligkeit aus sachlichen Gründen sind grundsätzlich die Verhältnisse in dem Zeitpunkt maßgebend, in
dem der Härtefall eingetreten ist. Die Frage, ob eine unbillige Härte aus wirtschaftlichen Gründen vorliegt, ist nach den
im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegebenen Verhältnissen zu beurteilen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 55 BFHE 1962 S. 144 Nr. 74 RAAAB-47192
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