Wenn ein Hochschullehrer an eine Universität berufen wird und dort eine Wohnung bezieht, gleichzeitig aber an seinem bisherigen
Wirkungsort die Familienwohnung beibehält, weil er die dortige Spezialbibliothek für seine Forschungstätigkeit während der
akademischen Ferien benutzt, so führt er einen doppelten Haushalt. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind Werbungskosten.
Die Finanzverwaltungsbehörden können die steuerliche Berücksichtigung dieser Mehrkosten nicht mit der Begründung versagen,
daß dem Steuerpflichtigen der Umzug zuzumuten gewesen sei und er die Wohnung am bisherigen Ort nur aus persönlichen Gründen
beibehalte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 547 BFHE 1962 S. 770 Nr. 73 QAAAB-47149
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