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BFH Urteil v. - III 400/58 U BStBl 1959 III S. 191

Leitsatz

Eine Kreditgenossenschaft kann den Abzug der Geschäftsguthaben der Genossen von ihrem Rohvermögen nicht verlangen, wenn sie Kredite an aus Einzelunternehmen von Genossen hervorgegangene Personen- oder Kapitalgesellschaften gibt, die nicht Mitglieder der Genossenschaft geworden sind. Dies gilt selbst dann, wenn der frühere Einzelunternehmer und jetzige Gesellschafter Mitglied der Genossenschaft geblieben ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 191
BFHE 1959 S. 498 Nr. 68
DAAAB-47016

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 20.03.1959 - III 400/58 U

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