Ernsthafte Gesellschaftsverträge zwischen Ehegatten sind auch steuerlich zu beachten. Maßstab für die Ernsthaftigkeit ist,
ob ein Gesellschaftsvertrag gleichen Inhalts auch zwischen Fremden geschlossen werden könnte.
Zur Frage der einkommensteuerrechtlichen Bedeutung von Verträgen, die auch der Regelung güterrechtlicher Verhältnisse der
Ehegatten dienen, nimmt der Senat nicht Stellung.
Erfüllt ein Gesellschaftsvertrag zwischen einem Architekten und seiner berufsfremden Ehefrau in einem Sonderfall die Voraussetzungen
von Ziff. 1, so ist die Ehegatten-Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig. Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs
I 84/55 U vom (BStBl III S. 103, Slg. Bd. 62 S. 277) gelten für Gesellschaften zwischen Ehegatten entsprechend.
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Fundstelle(n): BStBl 1958 III Seite 445 BFHE 1959 S. 450 Nr. 67 IAAAB-46894
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