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BFH Urteil v. - VI 13/57 U BStBl 1958 III S. 390

Leitsatz

  1. Freianteile, die Kapitalgesellschaften ihren Gesellschaftern gewähren, sind als besondere Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Ziff. 1  EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie sind einkommensteuerlich mit dem Nennwert der Anteile zu bewerten. Der Senat tritt der Rechtsauffassung des I. Senats in der Entscheidung I 165/54 S vom 17. September 1957 (Bundessteuerblatt 1957 III S. 401, Slg. Bd. 65 S. 437) bei.

  2. Ein etwaiger Wertverlust, der durch die Ausgabe der Freianteile bei den alten Anteilen eintritt, gehört nicht zu den Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG.

  3. Zur Abgrenzung der Aufgaben von Gesetzgebung und Rechtsprechung.

Fundstelle(n):
BStBl 1958 III Seite 390
BFHE 1959 S. 300 Nr. 67
PAAAB-46805

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BFH, Urteil v. 01.08.1958 - VI 13/57 U

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