BFH Urteil v. - VII B 18/55 S BStBl 1959 III S. 126
Leitsatz
Die Berechnung des Übernahmegeldes für ablieferungspflichtigen Branntwein in der Branntweinübernahmebescheinigung ist eine
Entscheidung des Bundesmonopolamtes für Branntwein, die gemäß § 4 Nr. 2 b des Gesetzes über den Bundesfinanzhof in Verbindung mit
§ 237 AO mit der Beschwerde an den Bundesfinanzhof anfechtbar ist.
Die Bekanntgaben der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein über die Festsetzung der Übernahmepreise für ablieferungspflichtigen
Branntwein sind keine Rechtsverordnungen.