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BFH Urteil v. - VII B 18/55 S BStBl 1959 III S. 126

Leitsatz

  1. Die Berechnung des Übernahmegeldes für ablieferungspflichtigen Branntwein in der Branntweinübernahmebescheinigung ist eine Entscheidung des Bundesmonopolamtes für Branntwein, die gemäß § 4 Nr. 2 b des Gesetzes über den Bundesfinanzhof in Verbindung mit § 237 AO mit der Beschwerde an den Bundesfinanzhof anfechtbar ist.

  2. Die Bekanntgaben der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein über die Festsetzung der Übernahmepreise für ablieferungspflichtigen Branntwein sind keine Rechtsverordnungen.

  3. Die Bestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes über die Regelung des Überbrandabzuges verstoßen nicht gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 126
BFHE 1959 S. 318 Nr. 68
VAAAB-46761

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BFH, Urteil v. 14.01.1959 - VII B 18/55 S

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