Kostenentscheidungen des Finanzamts, durch die dem Steuerpflichtigen trotz erfolgreichen Einspruchs die Kosten des Einspruchsverfahrens
gemäß
§ 307 Abs. 3 AO wegen verspäteten Vorbringens auferlegt werden, sind keine "reinen Ermessensakte" im Sinne des Gutachtens des Bundesfinanzhofs
Gr. S. D 1/51 S vom (BStBl 1951 III S. 107 ff., Slg. Bd. 55 S. 277). Auch gegen derartige Kostenentscheidungen ist - ohne vorherige Beschwerde nach
§ 237 AO - unmittelbar die Berufung gegeben.
Wird ein auf Schätzung der Einkünfte beruhender Bescheid im Einspruchsverfahren gemäß
§ 94 Abs. 2 AO unter Zugrundelegung der in diesem Verfahren vom Steuerpflichtigen nachgereichten Steuererklärung berichtigt, so sind die
Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung nach
§ 307 Abs. 3 AO nur insoweit gegeben, als sich die Schätzung in vertretbaren Grenzen gehalten hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1959 III Seite 308 BFHE 1960 S. 121 Nr. 69 LAAAB-46747
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