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BFH Urteil v. - IV 36/58 U BStBl 1958 III S. 354

Leitsatz

  1. Zur Frage der Erstattung solcher Vorauszahlungen, die an die Finanzämter der ehemaligen Reichsfinanzverwaltung im Gebiet östlich der Oder-Neiße-Linie geleistet worden sind, hält der Senat an seiner Entscheidung IV 439/51 S vom (Slg. Bd. 56 S. 324, BStBl 1952 III S. 128) fest.

  2. Einer Erstattung gemäß § 47 Abs. 3 EStG steht die Regelung im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom (BGBl 1957 I S. 1747 ff.) nicht entgegen. Es handelt sich bei der Erstattung von Steuern um eine Steuersache, auf die das Allgemeine Kriegsfolgengesetz keine Anwendung findet.

  3. Einem Erstattungsanspruch nach § 47 Abs. 3 EStG kann die Grundlage nicht dadurch entzogen werden, daß das Finanzamt nachträglich ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen den Steuerbescheid zurücknimmt.

Fundstelle(n):
BStBl 1958 III Seite 354
BFHE 1959 S. 212 Nr. 67
TAAAB-46685

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BFH, Urteil v. 12.06.1958 - IV 36/58 U

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