Zur Frage der Erstattung solcher Vorauszahlungen, die an die Finanzämter der ehemaligen Reichsfinanzverwaltung im Gebiet östlich
der Oder-Neiße-Linie geleistet worden sind, hält der Senat an seiner Entscheidung IV 439/51 S vom (Slg. Bd.
56 S. 324, BStBl 1952 III S. 128) fest.
Einer Erstattung gemäß
§ 47 Abs. 3 EStG steht die Regelung im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom (BGBl 1957 I S. 1747 ff.) nicht entgegen. Es handelt sich bei der Erstattung von Steuern um eine Steuersache, auf die das Allgemeine Kriegsfolgengesetz
keine Anwendung findet.
Einem Erstattungsanspruch nach
§ 47 Abs. 3 EStG kann die Grundlage nicht dadurch entzogen werden, daß das Finanzamt nachträglich ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen den
Steuerbescheid zurücknimmt.
Fundstelle(n): BStBl 1958 III Seite 354 BFHE 1959 S. 212 Nr. 67 TAAAB-46685
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