Ist einem Ehegatten als Arbeitnehmer ein besonderer steuerfreier Betrag als Totalgeschädigter nach
§ 25a LStDV 1952 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden, so kann der mit ihm zusammen lebende andere Ehegatte nicht verlangen, daß bei
ihm als Sowjetzonenflüchtling Ausgaben für Wiederbeschaffung von Kleidung gemäß
§ 25 Abs. 4 LStDV 1952 im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt werden. Die Verwaltungsanweisung in Abschn. 39 b Abs. 1 Ziff. 4 LStR 1952 entspricht insoweit dem
EStG auch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom (BGBl 1957 I S. 848, BStBl 1957 I S. 352).
Bei zusammen lebenden Ehegatten, die beide in einem selbständigen Dienstverhältnis stehen, ist bei außergewöhnlichen Belastungen
auch im Lohnsteuerverfahren zur Berechnung der zumutbaren Mehrbelastung im Sinne des
§ 25 Abs. 5 LStDV 1952 das Einkommen beider Ehegatten zusammenzurechnen. Dieser Grundsatz gilt auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
steuerrechtlicher Vorschriften vom .
Fundstelle(n): BStBl 1958 III Seite 302 BFHE 1959 S. 77 Nr. 67 CAAAB-46617
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