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BFH Urteil v. - V 96/56 S BStBl 1956 III S. 343

Leitsatz

  1. Eine Tochter, die in der Arbeitstätte des Vaters beschäftigt und Mitglied der häuslichen Gemeinschaft ist, gilt als "Familienangehörige" i. S. des § 2 Abs. 5 a HAG auch dann, wenn sie als volle Arbeitnehmerin des Vaters, nicht nur vorübergehend gegen Taschengeld, tätig ist.

  2. Wer gemäß § 2 Abs. 5 HAG als Familienangehöriger gilt, ist nicht "fremde Hilfskraft" i. S. des § 2 Abs. 6 HAG.

  3. Wer außerhalb der Arbeitstätte eines Hausgewerbetreibenden für diesen tätig ist, ist nicht "fremde Hilfskraft" i. S. des § 2 Abs. 6 HAG.

  4. Wer Hausgewerbetreibender i. S. des § 2 Abs. 2 HAG ist, kann außerdem Zwischenmeister i. S. des § 2 Abs. 3 HAG sein.

  5. Für die Anwendung des § 44 UStDB auf einen Zwischenmeister ist nicht unbedingte Voraussetzung, daß er gemäß § 2 Abs. 2 d HAG den in Heimarbeit Beschäftigten ( § 1 Abs. 1 HAG) wegen Schutzbedürftigkeit "gleichgestellt" ist.

  6. Zur Frage der Schutzbedürftigkeit bei Hausgewerbetreibenden, die auch Zwischenmeister sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1956 III Seite 343
BFHE 1957 S. 383 Nr. 63
UAAAB-46394

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BFH, Urteil v. 04.10.1956 - V 96/56 S

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