Eine Tochter, die in der Arbeitstätte des Vaters beschäftigt und Mitglied der häuslichen Gemeinschaft ist, gilt als "Familienangehörige"
i. S. des
§ 2 Abs. 5 a HAG auch dann, wenn sie als volle Arbeitnehmerin des Vaters, nicht nur vorübergehend gegen Taschengeld, tätig ist.
Wer außerhalb der Arbeitstätte eines Hausgewerbetreibenden für diesen tätig ist, ist nicht "fremde Hilfskraft" i. S. des
§ 2 Abs. 6 HAG.
Wer Hausgewerbetreibender i. S. des
§ 2 Abs. 2 HAG ist, kann außerdem Zwischenmeister i. S. des
§ 2 Abs. 3 HAG sein.
Für die Anwendung des § 44 UStDB auf einen Zwischenmeister ist nicht unbedingte Voraussetzung, daß er gemäß
§ 2 Abs. 2 d HAG den in Heimarbeit Beschäftigten (
§ 1 Abs. 1 HAG) wegen Schutzbedürftigkeit "gleichgestellt" ist.
Zur Frage der Schutzbedürftigkeit bei Hausgewerbetreibenden, die auch Zwischenmeister sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1956 III Seite 343 BFHE 1957 S. 383 Nr. 63 UAAAB-46394