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BFH Urteil v. - II 79/56 U BStBl 1956 III S. 348

Leitsatz

Verlangt der Beförderungsunternehmer bei der Beförderung im Ausflugwagenverkehr von dem zur Zahlung des Beförderungspreises Verpflichteten ein Entgelt für die Leeranfahrt zur Einsteigestelle und für die Leerrückfahrt von der Aussteigestelle, ferner ein Entgelt für die Wartezeiten, so sind diese Entgelte ein Teil des Beförderungspreises, auch wenn sie vom Beförderungsunternehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1956 III Seite 348
BFHE 1957 S. 391 Nr. 63
GAAAB-46377

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BFH, Urteil v. 03.10.1956 - II 79/56 U

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