§ 4 Ziff. 15 b
UStG erstreckt sich nicht nur auf Umsätze von Krankenanstalten, die als solche zur Umsatzsteuer heranzuziehen sind, sondern auch
auf Umsätze von Ärzten an den zu ihren Privatvermögen gehörenden Krankenanstalten aus Tätigkeiten der in § 42 Abs. 2 UStDB
genannten Art.
Ein Arzt, der in seiner eigenen Krankenanstalt infolge der stationären Behandlung von Patienten Einnahmen erzielt, auf die
§ 4 Ziff. 15 b
UStG anzuwenden ist, unterliegt der Umsatzsteuer hinsichtlich der Einnahmen aus den der stationären Behandlung vorangehenden oder
nachfolgenden ambulanten Behandlungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1957 III Seite 41 BFHE 1957 S. 109 Nr. 64 OAAAB-46237
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