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BFH Urteil v. - I 149/54 S BStBl 1955 III S. 266

Leitsatz

Hat eine Körperschaft in einem Pachtvertrage sich zum kostenlosen Ersatz unbrauchbar gewordener Betriebsgegenstände verpflichtet, so kann sie für diese Verpflichtung eine Rückstellung bilden, deren Höhe durch die Abnutzung der gepachteten Güter während der Pachtzeit bestimmt wird. Der abweichenden Auffassung der Reichsfinanzhof-Entscheidung I A 237/33 vom , RStBl. 1935 S. 699, tritt der Senat nicht bei.

Fundstelle(n):
BStBl 1955 III Seite 266
BFHE 1956 S. 174 Nr. 61
BAAAB-46088

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BFH, Urteil v. 19.07.1955 - I 149/54 S

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