Der Senat hält an den in der Entscheidung IV 347/53 S vom , Slg.Bd. 58 S. 528, BStBl. III S. 112, aufgestellten
Grundsätzen fest. Eine schädliche Entnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 3
EStG 1949 ist dort nicht gegeben, wo eine Einzelfirma zu den Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, und der bisherige
Unternehmer und seine Ehefrau die sämtlichen Anteile an der Kapitalgesellschaft erhalten.
Eine steuerschädliche Entnahme liegt hinsichtlich eines Betriebsgrundstückes auch dann nicht vor, wenn ein Einzelunternehmer
sein Betriebsvermögen ohne das Betriebsgrundstück in eine von ihm beherrschte Betriebs-GmbH einbringt und das Betriebsgrundstück
an die GmbH verpachtet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1955 III Seite 88 BFHE 1955 S. 226 Nr. 60 QAAAB-45824
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