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BFH Urteil v. - II 235/53 S BStBl 1955 III S. 216

Leitsatz

  1. Es besteht keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung für die Finanzverwaltungsbehörden der Länder, bei Ermessensentscheidungen die Beteiligten über den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG zu belehren.

  2. Für Verwaltungsbeschwerdeentscheidungen der Oberfinanzdirektionen und der Ministerien, gegen die der erweiterte Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG gegeben ist, beginnt die Rechtsmittelfrist nur dann zu laufen, wenn sie mit Rechtsmittelbelehrung versehen sind.

  3. Der Rechtsatz zu 2. gilt nicht für Beschwerdeentscheidungen, die im Dienstaufsichtswege ergehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1955 III Seite 216
BFHE 1955 S. 68 Nr. 60
HAAAB-45798

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BFH, Urteil v. 01.12.1954 - II 235/53 S

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