BFH Urteil v. - III 233/52 S BStBl 1953 III S. 221
Leitsatz
Der Umstand, daß mit Bebauung eines unbebauten Grundstücks in absehbarer Zeit zu rechnen (nicht zu rechnen) ist, betrifft
die tatsächlichen Verhältnisse der Grundstücke.
Ist eine unbebaute Grundstücksfläche 1935 als Bauland bewertet, auf den Beginn des Jahres 1946 jedoch wegen Unwahrscheinlichkeit
der Bebauung auf absehbare Zeit nicht mehr als Bauland angesehen worden, so können die Verhältnisse am wiederum
die Bejahung des Baulandcharakters rechtfertigen.
Der Antrag des Grundstückseigentümers auf Vornahme der Wertfortschreibung auf einen bestimmten Feststellungszeitpunkt schließt
die Wertfortschreibung von Amts wegen auf einen früheren Zeitpunkt als beantragt nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1953 III Seite 221 BFHE 1954 S. 575 Nr. 57 NAAAB-45757
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