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BFH Urteil v. - III 233/52 S BStBl 1953 III S. 221

Leitsatz

  1. Der Umstand, daß mit Bebauung eines unbebauten Grundstücks in absehbarer Zeit zu rechnen (nicht zu rechnen) ist, betrifft die tatsächlichen Verhältnisse der Grundstücke.

  2. Ist eine unbebaute Grundstücksfläche 1935 als Bauland bewertet, auf den Beginn des Jahres 1946 jedoch wegen Unwahrscheinlichkeit der Bebauung auf absehbare Zeit nicht mehr als Bauland angesehen worden, so können die Verhältnisse am wiederum die Bejahung des Baulandcharakters rechtfertigen.

  3. Der Antrag des Grundstückseigentümers auf Vornahme der Wertfortschreibung auf einen bestimmten Feststellungszeitpunkt schließt die Wertfortschreibung von Amts wegen auf einen früheren Zeitpunkt als beantragt nicht aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1953 III Seite 221
BFHE 1954 S. 575 Nr. 57
NAAAB-45757

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BFH, Urteil v. 03.07.1953 - III 233/52 S

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