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BFH Urteil v. - IV 131/51 U BStBl 1952 III S. 170

Leitsatz

Die Tätigkeit eines Bildberichterstatters unterliegt in der Regel nicht der Gewerbesteuer.

Fundstelle(n):
BStBl 1952 III Seite 170
BFHE 1953 S. 439 Nr. 56
HAAAB-45211

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BFH, Urteil v. 27.03.1952 - IV 131/51 U

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