1. Zur Geltendmachung von Forderungen auf Soforthilfeabgabe im Konkursverfahren, insbesondere zur Frage der Berücksichtigung
der inzwischen nach dem LAG und nach der 3. AbgabenDV-LA ergangenen Bestimmungen über die Nacherhebung der noch nicht geleisteten,
auf die Vermögensabgabe anzurechnenden Soforthilfeabgabe.
2. Rückwirkende Rechtsänderungen zwischen dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung durch den Bundesfinanzhof
sind vom Bundesfinanzhof zu berücksichtigen.
3. Für die nach
§ 69 KO erforderliche Ermittlung des Schätzungswertes einer ihren Geldbetrag nach unbestimmten oder ungewissen Forderung ist grundsätzlich
auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung abzustellen. Das schließt jedoch nicht aus, bei der Schätzung die Erkenntnisse zu
verwerten, die im Laufe eines Rechtsstreits nach
§ 146 KO über die weitere Entwicklung der zu schätzenden Forderung gewonnen worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1953 III Seite 364 BFHE 1954 S. 190 Nr. 58 OAAAB-45025
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