Die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Reichsbewertungsgesetzes sind grundsätzlich auch auf die Bewertung von Betriebsvermögen
anzuwenden. Dies gilt auch für die Behandlung aufschiebend oder auflösend bedingter oder unbestimmt befristeter Erwerbe
oder Lasten.
Die Anwendung des Begriffs des Teilwerts auf Grund des § 12 RBewG bedeutet nicht die Einführung des dynamischen Prinzips
in die Bewertung nach dem Reichsbewertungsgesetz.
Bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens eines Bergwerkunternehmens ist ein Abzug für solche zukünftigen
Bergschäden zuzulassen, die auf Abbauarbeiten zurückzuführen sind, die vor dem Bewertungsstichtage stattgefunden haben.