Steuerberatungsrecht: Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter bei Vermögensverfall
Leitsatz
Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist zu widerrufen, wenn er nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält.
Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters/Steuerbevollmächtigten
eröffnet oder der Steuerberater/Steuerbevollmächtigte in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstrekkungsgericht zu führende
Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung; § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.
Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Schuldner (hier: Steuerbevollmächtigter) in ungeordnete, schlechte finanzielle
Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAB-44727
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.12.2004 - V 85/04
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