Anwendbarkeit von § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortführung der Unternehmenssteuerreform
Leitsatz
1) § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortführung der Unternehmenssteuerreform ist auch in den Fällen erstmals
für den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden, in denen der Verlust der wirtschaftlichen Identität im Sinne dieser Vorschrift
schon vor dem eingetreten ist.
2) Die Änderung der Regelung des Verlustabzugs in § 8 Abs. 4 KStG ist eine rechtsstaatlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung
und keine rückwirkend angeordnete Rechtsfolge.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 892 Nr. 15 EFG 2005 S. 565 EFG 2005 S. 565 Nr. 7 OAAAB-44173
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