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Investitionszulage: Bezeichnung des angeschafften Wirtschaftsguts
Für eine hinreichend konkretisierte Bezeichnung getätigter Investitionen gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG reicht es nach Ansicht des , nicht aus, wenn die dem Investitionszulagenantrag beigegebenen Rechnungskopien lediglich die Bezeichnung „Ladeneinrichtung” bzw. „alkü-Ladeneinrichtung” aufweisen. Auch wenn für die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG die Bezeichnung des anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsguts mit einer Gattungsbezeichnung ausreicht, ist dies für die Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1996 unmaßgeblich. Dem Finanzamt ist nicht zuzumuten, fristgebundene Anträge beim Eingang sofort auf fehlerhafte Formalien durchzusehen, damit die Mängel noch fristgerecht behoben werden können.